Sachleistungsbudget 2027: 890 bis 2.530 € für den Pflegedienst
- 4,9 von 5 Sternen bei Google
- Über 10.000 zufriedene Kunden
- Anerkannt nach § 45a SGB XI
- Abrechnung mit allen Pflegekassen
Die kurze Antwort
Das Sachleistungsbudget ist der geplante Nachfolger der Pflegesachleistung: ab 1. Januar 2027 monatlich 890 € (Pflegegrad 2), 1.590 € (3), 2.090 € (4) und 2.530 € (5). Daraus bezahlt die Pflegekasse die Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes — Körperpflege, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Das Geld fließt wie heute direkt an den Dienst, nicht an Sie.
890 bis 2.530 €
geplant je Monat, Pflegegrad 2 bis 5
+94 bis +231 €
mehr als die heutige Pflegesachleistung
Kabinettsentwurf
beschlossen am 30.09.2026, noch kein Gesetz
Die geplanten Beträge je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegesachleistung 2026 | Sachleistungsbudget ab 2027 (geplant) | Differenz |
|---|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | unverändert |
| 2 | 796 € | 890 € | +94 € |
| 3 | 1.497 € | 1.590 € | +93 € |
| 4 | 1.859 € | 2.090 € | +231 € |
| 5 | 2.299 € | 2.530 € | +231 € |
Die Beträge stehen in § 36 Absatz 3 SGB XI in der Fassung des Entwurfs. Neu ist außerdem, dass die Leistungsbeträge künftig jährlich angepasst werden sollen, statt wie bisher nur alle paar Jahre durch ein eigenes Gesetz.
Wie bisher gilt: Es ist ein Sachleistungsbudget, kein Geldbetrag. Was der Pflegedienst in einem Monat nicht abgerufen hat, ist am Monatsende verfallen — ansparen lässt sich nichts.
Was aus dem Sachleistungsbudget bezahlt wird
Der Entwurf nennt drei Bereiche, die das Budget abdeckt:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Waschen, Duschen, Anziehen, Hilfe beim Essen, Lagern, Hilfe beim Toilettengang (Grundpflege),
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Begleitung, Beschäftigung, Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte,
- Hilfen bei der Haushaltsführung: Reinigen, Wäsche, Einkaufen, Kochen.
Nicht aus dem Sachleistungsbudget laufen: die ärztlich verordnete Behandlungspflege (die zahlt die Krankenkasse), die Tagespflege, Pflegehilfsmittel und der Wohnumfeldzuschuss. Für Angebote zur Unterstützung im Alltag ist das Sozialraumbudget vorgesehen, für akute Ausfälle das Überbrückungsbudget.
Wer aus dem Budget abrechnen darf
Heute dürfen nur zugelassene ambulante Pflegedienste die Sachleistung abrechnen. Der Entwurf öffnet das: Leistungen im Umfang des Sachleistungsbudgets sollen künftig durch Pflegekräfte erbracht werden, die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung oder einer ambulanten Betreuungseinrichtung mit Versorgungsvertrag angestellt sind (§ 36 Absatz 4 SGB XI-E).
Damit können professionelle Anbieter von Alltagsunterstützung, die eine Zulassung als Betreuungsdienst nach § 71 Absatz 1a SGB XI haben, Leistungen aus dem Sachleistungsbudget erbringen — Betreuung und Haushaltsführung, ohne Grundpflege. Genau deshalb hält der Entwurf den Umwandlungsanspruch für überflüssig und streicht ihn (dazu der nächste Abschnitt).
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Stunden berechnenDer Umwandlungsanspruch fällt weg: was das für Haushaltshilfe bedeutet
Das ist die Änderung, die Familien am härtesten treffen kann, und sie steht nicht im Zentrum der Pressemitteilungen. Heute dürfen Sie bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umwandeln: bei Pflegegrad 3 also bis zu 599 € im Monat zusätzlich zu den 131 € Entlastungsbetrag. Für viele unserer Kunden ist das die größte Quelle für regelmäßige Haushaltshilfe.
§ 45a Absatz 5 SGB XI-E streicht diesen Umwandlungsanspruch. Die Begründung: Weil anerkannte Anbieter künftig als Betreuungsdienst direkt aus dem Sachleistungsbudget abrechnen können, brauche es keinen gesonderten Umwandlungsanspruch mehr.
| Pflegegrad 3, nur Haushaltshilfe und Betreuung | 2026 | 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget | 131 € | 175 € |
| Umwandlungsanspruch (40 % von 1.497 €) | bis 599 € | entfällt |
| Zusammen monatlich | bis 730 € | 175 € plus Sachleistungsbudget, wenn der Anbieter als Betreuungsdienst zugelassen ist |
Ob am Ende mehr oder weniger für Alltagsunterstützung bereitsteht, hängt also allein daran, ob Ihr Anbieter die Zulassung als Betreuungsdienst hat. Hat er sie, stehen ihm 890 bis 2.530 € offen, also deutlich mehr als die heutigen 40 Prozent. Hat er sie nicht, bleiben 175 €.
Kombination mit dem Entlastungsbudget
Wie heute bei der Kombinationsleistung sollen sich Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget (der Pflegegeld-Nachfolger) mischen lassen: Je weniger vom Sachleistungsbudget verbraucht wird, desto mehr Entlastungsbudget bleibt — anteilig gerechnet.
Beispiel Pflegegrad 3 mit den Entwurfszahlen 1.590 € Sachleistungsbudget und 630 € Entlastungsbudget:
| Pflegedienst nutzt | Sachleistungsbudget | Entlastungsbudget bleibt |
|---|---|---|
| 0 %, die Familie pflegt selbst | 0 € | 630 € |
| 50 % | 795 € | 315 € |
| 90 % | 1.431 € | 63 € |
Das Sozialraumbudget von 175 € läuft davon unabhängig weiter — es wird nicht angerechnet.
Ersatzpflege kommt mit ins Budget
Eine Änderung, die leicht übersehen wird: Die Verhinderungspflege ist nach dem Entwurf keine eigenständige Leistung mehr. Wird Ersatzpflege nötig, weil die Pflegeperson ausfällt, soll sie aus dem Sachleistungsbudget oder dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Nur für echte Akutsituationen kommt das Überbrückungsbudget dazu.
Der Vorteil: kein Antrag, keine Kostenerstattung, kein Nachweisverfahren mehr. Der Nachteil: Die 3.539 €, die heute zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung im Jahr bereitstehen, fallen als eigener Topf weg. Wer heute viel stundenweise Entlastung über die Verhinderungspflege finanziert, verliert damit mehr, als die höheren Monatsbeträge ausgleichen.
Pflegegrad 1 und der Zeitplan
Pflegegrad 1 hat heute keinen Anspruch auf Pflegesachleistung und bekommt auch kein Sachleistungsbudget. Für diese Gruppe ist die Reform an anderer Stelle einschneidend: Der Entlastungsbetrag von 131 € entfällt, ein Sozialraumbudget gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wer bei zunehmendem Bedarf eine Höherstufung erreichen kann, sollte sie noch 2026 beantragen — die Punktgrenzen sollen steigen.
- 04.06.2026: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums,
- 30.09.2026: Kabinettsbeschluss,
- offen: Beratung in Bundestag und Bundesrat,
- 01.01.2027: geplantes Inkrafttreten der Budgets,
- 01.01.2028: Notdienst in der ambulanten Pflege (§ 39a), Pflegebegleitung später.
Die Gesamtschau aller vier Budgets steht in unserem Überblick Pflegereform 2027. Primärquelle ist der Gesetzentwurf auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.
Was Sie jetzt tun sollten
- Anbieter fragen: Hat Ihr Dienst für Haushaltshilfe und Betreuung eine Zulassung als Betreuungsdienst nach § 71 Absatz 1a, oder nur die Anerkennung nach Landesrecht? Davon hängt ab, aus welchem Budget er 2027 abrechnen kann.
- Umwandlungsanspruch 2026 ausschöpfen, solange er existiert: Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 599 € im Monat für Alltagsunterstützung, die kein zweites Mal kommen.
- Pflegegrad-Anträge und Höherstufungen nicht aufschieben: Wer 2026 eingestuft wird, fällt unter den Besitzstandsschutz für den Pflegegrad.
- Keine Verträge auf Entwurfsstand umstellen. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt heutiges Recht. Wir rechnen die Budgets unserer Kunden um, sobald die Fassung steht, und melden uns vorher.

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft
Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH
Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 45a SGB XI, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld, Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de
Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 04.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.
Häufig gestellte Fragen
Der geplante Nachfolger der Pflegesachleistung ab 2027: ein monatliches Budget von 890 € bei Pflegegrad 2 bis 2.530 € bei Pflegegrad 5, aus dem die Pflegekasse die Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes oder eines zugelassenen Betreuungsdienstes direkt bezahlt. Es steht im Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und ist noch nicht in Kraft.
Laut Kabinettsentwurf monatlich 890 € bei Pflegegrad 2, 1.590 € bei Pflegegrad 3, 2.090 € bei Pflegegrad 4 und 2.530 € bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch.
Ja, auf dem Papier: plus 94 € bei Pflegegrad 2, plus 93 € bei Pflegegrad 3 und plus 231 € bei Pflegegrad 4 und 5. Dafür fallen der Umwandlungsanspruch und die eigenständige Verhinderungspflege weg, die heute zusätzlich zur Verfügung stehen.
Hilfen bei der Haushaltsführung gehören ausdrücklich dazu. Entscheidend ist der Anbieter: Abrechnen darf nur, wer als ambulante Pflegeeinrichtung oder als Betreuungsdienst nach § 71 Absatz 1a SGB XI zugelassen ist. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag rechnen stattdessen über das Sozialraumbudget ab.
Er soll entfallen. Heute dürfen bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Pflegesachleistung in Alltagsunterstützung umgewandelt werden. Der Entwurf streicht das, weil zugelassene Betreuungsdienste künftig direkt aus dem Sachleistungsbudget abrechnen können.
Ja. Die Kombination bleibt möglich und wird anteilig gerechnet: Nutzt der Pflegedienst 50 Prozent des Sachleistungsbudgets, bleiben 50 Prozent des Entlastungsbudgets, also des Pflegegeld-Nachfolgers.
Nein. Es ist wie heute ein Monatsbudget. Was in einem Monat nicht abgerufen wird, verfällt; übertragen lässt sich nichts ins nächste Jahr.
Geplant ist der 1. Januar 2027. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt die heutige Pflegesachleistung von 796 € bis 2.299 €.
Nein, wie heute nicht. Für Pflegegrad 1 entfällt zusätzlich der Entlastungsbetrag von 131 €; ein Sozialraumbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Den Umwandlungsanspruch und die Jahresbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 ausschöpfen, Pflegegrad-Anträge und Höherstufungen unter den heutigen Punktgrenzen stellen und beim Anbieter klären, über welches Budget er ab 2027 abrechnet.
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