Pflegeleistungen bis 31. Dezember nutzen: was zum Jahresende verfällt

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

LeistungBetragVerfällt
Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege3.539 € je Jahr ab Pflegegrad 2am 31. Dezember
Entlastungsbetrag131 € im Monat ab Pflegegrad 1Reste 2026 nach heutigem Recht am 30. Juni 2027, bei Pflegegrad 1 unsicher
Umwandlungsanspruchbis 40 % der Sachleistung ab Pflegegrad 2jeden Monat, nicht ansparbar
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 42 € im Monatjeden Monat, nicht ansparbar

Wer diese Leistungen nicht abruft, verschenkt Geld, das die Pflegekasse bereithält. Dazu kommt die geplante Pflegereform 2027, die mehrere dieser Töpfe umbauen soll.

Jahresbetrag der Verhinderungspflege: 3.539 € verfallen am 31. Dezember

Ab Pflegegrad 2 stehen jedes Kalenderjahr 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit. Was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. Ein Übertrag ins neue Jahr ist nicht möglich.

Am einfachsten lässt sich der Betrag stundenweise nutzen: Eine Alltagshilfe übernimmt an einzelnen Nachmittagen Haushalt und Betreuung, damit pflegende Angehörige frei haben. Solange ein Einsatz unter acht Stunden am Tag bleibt, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Wie das geht: Verhinderungspflege stundenweise. Die Nachweise können Sie seit 2026 bis zum Ende des Folgejahres einreichen.

Laut Reformentwurf soll der Jahresbetrag 2027 durch ein kleineres Überbrückungsbudget ersetzt werden. Ein Grund mehr, ihn 2026 voll auszuschöpfen.

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Entlastungsbetrag: bei Pflegegrad 1 besser noch 2026 einsetzen

Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat sammelt sich an. Nach heutigem Recht lassen sich Reste aus 2026 noch bis zum 30. Juni 2027 nutzen.

Bei Pflegegrad 1 ist das unsicher: Der Entwurf der Pflegereform streicht den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 ab 2027, eine Übergangsregel fehlt. Ob angesparte Beträge danach noch eingelöst werden können, ist offen. Sicher ist nur, was Sie bis 31. Dezember für anerkannte Haushaltshilfe oder Betreuung einsetzen. Mehr dazu: Pflegereform 2027: Ansprüche sichern.

Monatliche Leistungen, die sich nicht ansparen lassen

  • Umwandlungsanspruch: Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % der nicht genutzten Pflegesachleistung für anerkannte Alltagshilfe verwendet werden. Der Anspruch gilt Monat für Monat, was nicht genutzt wird, ist weg. Details: Umwandlungsanspruch.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz, am einfachsten als monatliche Pflegebox.
  • Beratungsbesuch: Wer Pflegegeld bezieht, muss ihn bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich nachweisen, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Fehlt er, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.

Checkliste für die letzten Monate des Jahres

  1. Kontostand erfragen: Bei der Pflegekasse nachfragen, wie viel Entlastungsbetrag und Jahresbetrag 2026 noch offen sind.
  2. Feste Hilfe einplanen: Eine anerkannte Alltagshilfe für Haushalt und Betreuung, abgerechnet direkt mit der Kasse, nutzt Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch und Jahresbetrag zusammen.
  3. Freie Zeiten für Angehörige planen: stundenweise Verhinderungspflege für Termine, Sport oder einfach Ruhe.
  4. Pflegegrad prüfen: Haben die Einschränkungen zugenommen, jetzt Höherstufung beantragen. Wer noch keinen Pflegegrad hat, stellt den Antrag vor der Reform: bis wann das sinnvoll ist.
  5. Pflegebox und Beratungsbesuch nicht vergessen.
Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 25.09.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt je Kalenderjahr. Was bis 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. Die Nachweise können Sie bis zum Ende des Folgejahres einreichen.

Nach heutigem Recht ja: Reste aus 2026 lassen sich bis 30. Juni 2027 nutzen. Bei Pflegegrad 1 ist das wegen der geplanten Pflegereform unsicher, deshalb ist es sicherer, den Betrag noch 2026 einzusetzen.

Nein. Der Umwandlungsanspruch gilt Monat für Monat. Was in einem Monat nicht für anerkannte Alltagshilfe verwendet wird, verfällt.

Die Pflegekasse gibt Auskunft, telefonisch oder im Kundenportal. Wer mit einem anerkannten Anbieter direkt abrechnet, bekommt die Übersicht meist auch dort.

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