Was die Pflegekasse nicht zahlt, und wer stattdessen einspringt

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  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

Die Pflegekasse zahlt Pflege und Betreuung, nicht das Leben drumherum. Mit den Leistungen der Pflegeversicherung sind Pflege, Betreuung, Hilfsmittel und Wohnumfeld abgedeckt. Alles, was auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würde, bleibt außen vor: Miete, Lebensmittel, Kleidung, Strom.

Pflege und Betreuung

übernimmt die Pflegekasse

Lebenshaltung

bleibt bei Ihnen

oft eine andere Stelle

ist stattdessen zuständig

Das Gute daran: Für die meisten dieser Kosten gibt es eine andere zuständige Stelle, von der Krankenkasse über das Sozialamt bis zur Rentenversicherung. Diese Seite ordnet zu.

Die Zuständigkeiten im Überblick

KostenartPflegekasseWer stattdessen
Fahrt zum Arzt, TaxineinKrankenkasse, bei medizinischer Notwendigkeit und Verordnung (Krankentransport)
Fahrt zur Tagespflegeja, aus dem Tagespflege-Budgetentfällt
Medikamente, Verbände, ArztkostenneinKrankenkasse
Rollator, Pflegebett, HörgerätteilsKrankenkasse für medizinische Hilfsmittel, Pflegekasse für Pflegehilfsmittel
Miete, Strom, LebensmittelneinSie selbst, bei Bedürftigkeit Grundsicherung beim Sozialamt
Heim-EigenanteilteilsSie selbst, bei Bedürftigkeit Hilfe zur Pflege beim Sozialamt
Umzugskostenim Einzelfallals wohnumfeldverbessernde Maßnahme, wenn Umbau unmöglich ist
BeerdigungskostenneinNachlass und Angehörige, bei Bedürftigkeit Sozialamt (Sozialbestattung)
Haushaltshilfe ohne PflegegradneinKrankenkasse nach § 38 SGB V (auf Rezept)

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Die drei häufigsten Missverständnisse

  1. „Die Pflegekasse zahlt das Taxi zum Arzt.“ Nein, Krankenfahrten sind Sache der Krankenkasse und brauchen eine ärztliche Verordnung. Was die Pflegekasse dagegen zahlt, ist die Begleitung zum Termin, ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag.
  2. „Ein Sterbegeld gibt es von der Pflegekasse.“ Das gesetzliche Sterbegeld wurde 2004 abgeschafft. Pflegegeld wird bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt und nicht zurückgefordert; darüber hinaus gibt es keine Leistung.
  3. „Mit Pflegegrad zahlt die Kasse die Miete.“ Nein, Lebenshaltungskosten bleiben immer beim Versicherten. Wer sie nicht tragen kann, beantragt Grundsicherung im Alter beim Sozialamt, unabhängig vom Pflegegrad.

Was oft übersehen wird und doch bezahlt wird

Umgekehrt gibt es Leistungen, die viele nicht auf dem Schirm haben, obwohl die Pflegekasse sie klar übernimmt:

  • Haushaltshilfe und Putzhilfe ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat,
  • Begleitung zu Arzt, Behörde und Einkauf, ebenfalls ab Pflegegrad 1,
  • Eigenanteile der Tages- und Kurzzeitpflege, die sich mit dem Entlastungsbetrag begleichen lassen,
  • Hausnotruf mit 25,50 € und Pflegehilfsmittel mit 42 € im Monat,
  • Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ab zehn Wochenstunden Pflege.

Die vollständige Liste steht in unserem Überblick Alle Zuschüsse der Pflegekasse. Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall geht: Wir gehen die Liste im kostenlosen Beratungsgespräch mit Ihnen durch.

Wenn das Geld nicht reicht: Hilfe zur Pflege

Reichen Einkommen, Vermögen und Pflegeleistungen nicht aus, springt das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege ein. Sie ist die letzte Stufe und greift sowohl zu Hause als auch im Heim.

  • Was geprüft wird: Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person, mit Schonvermögen und der Möglichkeit, ein selbst bewohntes Haus zu behalten.
  • Elternunterhalt: Kinder werden erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € herangezogen. Darunter fragt das Amt die Einkommen der Kinder gar nicht ab.
  • Wo beantragen: beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises, unabhängig von der Pflegekasse. Beide Verfahren laufen parallel.

Details zur Beteiligung der Kinder stehen in unserem Artikel Elternunterhalt.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Krankenfahrten übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit die Krankenkasse gegen ärztliche Verordnung. Die Fahrt zur Tagespflege ist eine Ausnahme, sie läuft über das Tagespflege-Budget der Pflegekasse.

Nein, ein gesetzliches Sterbegeld gibt es seit 2004 nicht mehr. Die Kosten tragen Nachlass und Angehörige; bei Bedürftigkeit übernimmt das Sozialamt eine Sozialbestattung.

Im Einzelfall ja, als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, wenn ein Umbau der bisherigen Wohnung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Vorher mit der Kasse klären, die Entscheidung ist eine Einzelfallprüfung.

Nein, Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom und Lebensmittel bleiben beim Versicherten. Bei Bedürftigkeit hilft die Grundsicherung im Alter über das Sozialamt.

Zunächst die pflegebedürftige Person aus Einkommen und Vermögen. Reicht das nicht, springt die Hilfe zur Pflege des Sozialamts ein, das dann auch den Elternunterhalt prüft.

Nein, dafür ist die Krankenkasse zuständig. Die Pflegekasse übernimmt Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Handschuhe und Desinfektionsmittel mit bis zu 42 € im Monat.

Nicht von der Pflegekasse, aber unter Umständen von der Krankenkasse nach § 38 SGB V, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei schwerer Krankheit.

Ja, mit bis zu 25,50 € im Monat ab Pflegegrad 1. Das ist eine der Leistungen, die am häufigsten ungenutzt bleiben.

Die Leistung des Sozialamts, wenn Einkommen, Vermögen und Pflegeleistungen nicht ausreichen. Sie greift zu Hause wie im Heim und wird unabhängig von der Pflegekasse beantragt.

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 € je Kind. Darunter fragt das Sozialamt die Einkommen der Kinder nicht ab.

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