Pflegegeld für Angehörige: Was Familien wirklich bekommen

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  • 4,9 von 5 Sternen bei Google
  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Das Wichtigste in Kürze

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, nicht an die Angehörigen, darf aber vollständig und steuerfrei an die weitergegeben werden, die pflegen (§ 37 SGB XI). Daneben gibt es echte eigene Ansprüche der Pflegeperson: Rentenbeiträge, Unfallversicherung, bezahlte Freistellung und die Vergütung über die Verhinderungspflege.

347 bis 990 €

Pflegegeld im Monat, ab Pflegegrad 2

bis 1.980 €

Vergütung über Verhinderungspflege im Jahr

beitragsfrei

Rente und Unfallschutz für Pflegepersonen

Wie viel Geld gibt es je Pflegegrad?

PflegegradPflegegeld monatlichIm Jahr
Pflegegrad 1kein Pflegegeldstattdessen 131 € Entlastungsbetrag monatlich
Pflegegrad 2347 €4.164 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €

Voraussetzung: Die Pflege findet zu Hause statt und ist durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer sichergestellt. Das Geld kommt am Monatsanfang auf das Konto der pflegebedürftigen Person und darf ohne Nachweis verwendet werden, auch als Anerkennung für die Familie.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Vier Ansprüche, die Angehörigen zusätzlich zustehen

  • Vergütung über die Verhinderungspflege: Vertritt ein Angehöriger die Hauptpflegeperson, erstattet die Kasse bis zum 2-fachen Monatspflegegeld im Jahr (Pflegegrad 3: 1.198 €), plus Fahrtkosten und Verdienstausfall.
  • Rentenbeiträge: ab 10 Wochenstunden Pflege an mindestens 2 Tagen, wenn die Pflegeperson höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse.
  • Unfallversicherung: beitragsfrei und ohne Anmeldung, bei der Pflege selbst und auf den Wegen dorthin.
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung je Kalenderjahr im akuten Fall, rund 90 % vom Netto.

Dazu kommen kostenlose Pflegekurse und der Pflegepauschbetrag von 600 bis 1.800 € im Jahr in der Steuererklärung.

Rechenbeispiel: Was bei Familie Berg zusammenkommt

Herr Berg (Pflegegrad 3) wird von seiner Tochter gepflegt, sie arbeitet 25 Stunden pro Woche.

LeistungWert im Jahr
Pflegegeld (599 € monatlich, an die Tochter weitergegeben)7.188 €
Verhinderungspflege, wenn die Schwester an Wochenenden übernimmtbis 1.198 €
Entlastungsbetrag für unsere Haushaltshilfe (131 € monatlich)1.572 €
Rentenbeiträge der Pflegekasse für die Tochterje nach Pflegegrad und Umfang, beitragsfrei für die Familie
Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung1.100 € Freibetrag

Ohne einen Cent Eigenanteil kommen so über 9.900 € Leistungswert im Jahr zusammen, dazu die Altersvorsorge der Tochter. Was in Ihrer Situation möglich ist, rechnet unser Budget-Rechner in zwei Minuten aus.

So beantragen Sie das Pflegegeld

  1. Pflegegrad beantragen: formlos per Anruf bei der Pflegekasse der versicherten Person, das Antragsdatum zählt rückwirkend (Anleitung).
  2. Begutachtung vorbereiten: Pflegetagebuch führen, Angehörige dabei, nichts beschönigen (Checkliste).
  3. Pflegegeld ankreuzen: Im Antrag Pflegegeld statt Sachleistung wählen, eine spätere Änderung oder Mischung ist jederzeit möglich.
  4. Beratungseinsätze einplanen: Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei 4 und 5 vierteljährlich verpflichtend, sonst kürzt die Kasse.
  5. Pflegeperson melden: Damit Renten- und Unfallversicherung greifen, den Fragebogen zur Pflegeperson ausfüllen.
Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 26.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Nein, die Kasse zahlt an die pflegebedürftige Person. Diese darf das Geld aber vollständig und steuerfrei an die pflegenden Angehörigen weitergeben, ganz ohne Nachweis.

Je nach Pflegegrad 347 bis 990 € Pflegegeld im Monat, dazu bis zum 2-fachen Monatspflegegeld über die Verhinderungspflege, Rentenbeiträge, Unfallschutz und der Pflegepauschbetrag von 600 bis 1.800 € im Jahr.

Bei Angehörigen und Personen, die aus sittlicher Pflicht pflegen, nein. Erst bei erwerbsmäßiger Pflege wird daraus steuerpflichtiges Einkommen.

Ja, anteilig als Kombinationsleistung: Nutzt der Pflegedienst zum Beispiel 60 % der Sachleistung, bleiben 40 % des Pflegegelds für die Familie.

Für die Rentenbeiträge der Pflegekasse höchstens 30 Stunden pro Woche. Das Pflegegeld selbst kennt keine Arbeitszeitgrenze.

Ja, ab 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens 2 Tagen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Die Höhe steigt mit Pflegegrad und Umfang der Pflege.

Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung je Kalenderjahr, wenn Sie kurzfristig die Pflege organisieren müssen, mit rund 90 % Lohnersatz von der Pflegekasse.

Nein, Pflegegeld beginnt ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen 131 € Entlastungsbetrag monatlich für anerkannte Alltagshilfe zur Verfügung.

Ja, bei Pflegegeldbezug: Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Werden sie versäumt, kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall streicht sie es.

Es läuft die ersten 28 zusammenhängenden Tage weiter, danach ruht die Zahlung bis zur Rückkehr nach Hause.

Ja, und das ist der Regelfall: Der Entlastungsbetrag für die Haushaltshilfe kürzt das Pflegegeld nicht. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch für noch mehr Stunden dazu.

Nein, es ist zweckgebunden, steuerfrei und wird weder bei der Rente noch beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet. Auch pfändbar ist es grundsätzlich nicht.

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