Plötzlich Pflegefall: Was jetzt zu tun ist, Schritt für Schritt

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  • Über 10.000 zufriedene Kunden
  • Anerkannt nach § 45a SGB XI
  • Abrechnung mit allen Pflegekassen

Was tun im Pflegefall? Die 7 Schritte im Überblick

Kurz gesagt: Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, sind drei Dinge sofort wichtig: erstens noch aus dem Krankenhaus oder in der ersten Woche zu Hause den Pflegegrad beantragen, denn alle Leistungen beginnen erst mit dem Antragsmonat. Zweitens die Übergangshilfen der Krankenkasse nutzen, etwa die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, die auch ohne Pflegegrad gezahlt wird. Drittens die Begutachtung vorbereiten, weil sie über die Höhe aller künftigen Leistungen entscheidet.

Die sieben Schritte in der Reihenfolge, in der sie anstehen:

  • 1. Ruhe bewahren und Überblick verschaffen
  • 2. Pflegegrad-Anspruch prüfen
  • 3. Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • 4. Übergangszeit mit Krankenkassen-Leistungen überbrücken
  • 5. Begutachtung vorbereiten
  • 6. Unterstützung im Alltag organisieren
  • 7. Entlastung für sich selbst sichern

Alle sieben Schritte erklären wir im Folgenden mit den zugehörigen Fristen und Paragraphen.

Schritt 1: Ruhe bewahren und Überblick verschaffen

Das Wichtigste zuerst: Sie müssen in den ersten Tagen keine endgültigen Entscheidungen treffen, kein Pflegeheim suchen und keine Wohnung auflösen. Fast alles lässt sich später in Ruhe klären, nur der Pflegegrad-Antrag duldet keinen Aufschub.

  • Im Krankenhaus: Sprechen Sie sofort den Sozialdienst an. Er ist über das Entlassmanagement gesetzlich verpflichtet, die Versorgung nach der Entlassung zu organisieren, und kann Anträge direkt anstoßen.
  • Zu Hause: Jede Pflegekasse muss Ihnen nach § 7a SGB XI eine kostenlose Pflegeberatung anbieten, auf Wunsch als Hausbesuch. Auch die Pflegestützpunkte der Kommunen beraten kostenlos und neutral.
  • Klären Sie drei Fragen: Was kann die betroffene Person noch selbst? Wer aus der Familie kann wie viel übernehmen? Und was muss extern organisiert werden, vom Einkauf bis zur Körperpflege?

Schritt 2 und 3: Pflegegrad-Anspruch prüfen und sofort beantragen

Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu fast allen Leistungen: Pflegegeld (347 bis 990 € monatlich je nach Grad), Entlastungsbetrag (131 € monatlich schon ab Pflegegrad 1), Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und mehr. Bewertet wird nach § 14 SGB XI die Selbstständigkeit im Alltag, nicht die Diagnose. Ab 12,5 von 100 Punkten gilt Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2.

Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, ein Anruf oder Zweizeiler genügt, das Datum zählt. Warten Sie nicht auf Formulare oder Arztberichte: Jeder Monat Verzögerung kostet einen Monat Leistungen, denn gezahlt wird ab dem Antragsmonat, nicht rückwirkend. Die Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Musterformulierung finden Sie unter Pflegegrad beantragen.

Für die Bearbeitung hat die Kasse 25 Arbeitstage Zeit. Überschreitet sie die Frist aus eigenem Verschulden, stehen Ihnen 70 € für jede angefangene Woche Verzug zu. Und liegt die betroffene Person noch im Krankenhaus oder in der Reha, gilt ein Fristen-Privileg: Die Begutachtung muss dort innerhalb einer Woche stattfinden, Details im Ratgeber Eilantrag Pflegegrad.

Wie viele Stunden Unterstützung stehen Ihnen zu? Rechnen Sie es in zwei Minuten aus.

Stunden berechnen

Schritt 4: Die Übergangszeit mit Krankenkassen-Leistungen überbrücken

Bis der Pflegegrad bewilligt ist, vergehen oft mehrere Wochen. Für genau diese Lücke gibt es Leistungen der Krankenkasse, die keinen Pflegegrad voraussetzen:

  • Haushaltshilfe nach § 38 SGB V: Wenn nach Krankenhausaufenthalt, Operation oder schwerer Krankheit der Haushalt nicht weitergeführt werden kann, zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe auf ärztliche Verordnung, in der Regel bis zu 4 Wochen, mit Kind unter 12 Jahren im Haushalt deutlich länger. Wie Sie sie beantragen, lesen Sie unter Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt.
  • Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V: Bis zu 10 Tage weiter im Krankenhaus, wenn die Anschlussversorgung noch nicht steht.
  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad nach § 39c SGB V: Bis zu 1.854 € für maximal 8 Wochen in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist.

Schritt 5: Die Begutachtung vorbereiten

Nach dem Antrag meldet sich der Medizinische Dienst für einen Hausbesuch, bei privat Versicherten Medicproof. Dieser eine Termin entscheidet über die Höhe aller Leistungen, deshalb lohnt Vorbereitung:

  • Pflegetagebuch führen: Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang, wobei täglich geholfen wird, vom Aufstehen über das Duschen bis zu den Medikamenten. Eine Vorlage finden Sie unter Pflegetagebuch.
  • Unterlagen bereitlegen: Arztbriefe, Entlassbericht, Medikamentenplan, Hilfsmittel.
  • Als Angehörige dabei sein und ehrlich den schlechtesten Tag schildern, nicht den besten. Viele Betroffene zeigen im Termin eine Fassade und wirken selbstständiger, als der Alltag ist.

Alle typischen Fragen und Fehler haben wir im Ratgeber MD-Begutachtung vorbereiten zusammengestellt. Fällt der Bescheid trotzdem zu niedrig aus, hilft der Widerspruch innerhalb eines Monats, mehr dazu unter Pflegegrad abgelehnt.

Schritt 6: Unterstützung im Alltag organisieren

Pflege zu Hause gelingt auf Dauer nur, wenn nicht alles an einer Person hängt. Drei Bausteine haben sich bewährt:

  • Haushaltshilfe: Putzen, Wäsche, Einkaufen und Kochen abgeben. Ab Pflegegrad 1 lässt sie sich über den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich finanzieren, oft komplett ohne eigene Zuzahlung.
  • Alltagsbegleitung: Begleitung zu Arztterminen und Behörden, Spaziergänge, Gesellschaft. Gerade nach einem Klinikaufenthalt gibt das Sicherheit.
  • Stundenweise Seniorenbetreuung: Verlässliche Betreuungsstunden, damit berufstätige Angehörige planbar entlastet sind.

Wichtig zu wissen: Sie müssen dafür nicht auf den Bescheid warten. Der Pflegegrad wirkt auf den Antragsmonat zurück, bewilligte Leistungen lassen sich also rückwirkend abrechnen.

Schritt 7: Entlastung für sich selbst sichern

Der häufigste Fehler pflegender Angehöriger ist, sich selbst zu vergessen. Dabei bezahlt die Pflegekasse Ihre Auszeiten ausdrücklich mit:

  • Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2): 3.539 € jährlich für eine Ersatzbetreuung, wenn Sie krank sind, arbeiten oder Urlaub brauchen, auch stundenweise nutzbar.
  • Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1): 131 € monatlich, zum Beispiel für stundenweise Betreuung, damit Sie regelmäßig freie Zeit haben.
  • Pflegekurse und Beratung: Kostenlos über die Pflegekasse, damit Sie Handgriffe lernen und rechtzeitig merken, wo Ihre Grenzen liegen.

Wie Sie Überlastung vorbeugen und welche Hilfen es zusätzlich gibt, lesen Sie im Ratgeber Hilfe für pflegende Angehörige.

Alessandro S. Damaschke

Alessandro S. DamaschkeFachlich geprüft

Gründer und Geschäftsführer der Junior-Senior GmbH

Alessandro S. Damaschke gründete Junior-Senior 2021 und baut seitdem mit seinem Team die Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung über die Pflegekasse deutschlandweit auf. Das Wissen in diesem Ratgeber stammt aus der täglichen Arbeit mit über 10.000 betreuten Kundinnen und Kunden und allen Pflegekassen; jeder Artikel wird fachlich geprüft und laufend an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Mehr über das Team

Quellen und Rechtsgrundlagen

Beträge und Rechtsstand zuletzt geprüft am 23.08.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext; bei Abweichungen gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Häufig gestellte Fragen

Den Pflegegrad formlos bei der Pflegekasse beantragen, ein Anruf genügt. Alle Leistungen beginnen mit dem Antragsmonat, nicht rückwirkend. Jede Woche Zögern kostet deshalb bares Geld, bei Pflegegrad 2 zum Beispiel 347 € Pflegegeld plus 131 € Entlastungsbetrag pro Monat.

Innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Antragseingang. Liegt die betroffene Person im Krankenhaus oder in der Reha, muss die Begutachtung sogar innerhalb einer Woche erfolgen. Bei verschuldeter Verzögerung zahlt die Kasse 70 € je angefangene Woche.

Die Krankenkasse zahlt unabhängig vom Pflegegrad eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (auf ärztliche Verordnung, meist bis zu 4 Wochen), Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V (bis 10 Tage) und Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V (bis zu 1.854 € für maximal 8 Wochen).

Ja, rückwirkend bis zum Antragsmonat. Wer im Januar beantragt und im März den Bescheid über Pflegegrad 2 erhält, bekommt Pflegegeld und Entlastungsbetrag auch für Januar und Februar nachgezahlt.

Ja, unbedingt. Im Krankenhaus hilft der Sozialdienst beim Antrag, die Begutachtung muss dort binnen einer Woche stattfinden, und der frühe Antragsmonat sichert die Leistungen ab dem ersten Tag zu Hause.

Den Antrag können Sie mit Vollmacht auch aus der Ferne stellen. Vor Ort helfen dann Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und stundenweise Betreuung, sodass Versorgung und soziale Kontakte gesichert sind, ohne dass Sie ständig anreisen müssen.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf die jeder Antragsteller Anspruch hat, sowie die kommunalen Pflegestützpunkte. Im Krankenhaus ist der Sozialdienst die erste Anlaufstelle, er organisiert über das Entlassmanagement die Versorgung nach der Entlassung.

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